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Balkonkraftwerk
Die vorhandene PV-Anlage durch ein Balkonkraftwerk erweitern oder ergänzen - Welche Möglichkeiten gibt es?

Die vorhandene PV-Anlage durch ein Balkonkraftwerk erweitern oder ergänzen - Welche Möglichkeiten gibt es?

Veröffentlicht am
22.11.2023
Inhaltsverzeichnis

Balkonkraftwerke sind für Bewohner von Mehrfamilienhäusern eine hervorragende Möglichkeit, in die Solarenergie einzusteigen. Aber sind sie auch etwas für Häuser, auf denen bereits eine PV-Anlage auf dem Dach installiert ist? Darf überhaupt ein Balkonkraftwerk zusätzlich installiert werden? Was ist mit der Anmeldung sowie der Einspeisevergütung und was ist sonst noch zu beachten? Hier klären wir die wichtigsten Fragen rund ums Thema: Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV.

Welche Vorteile bietet ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage?

Selbst wenn auf dem Dach kein Platz mehr für weitere PV-Module ist, können Sie mit einem zusätzlichen Balkonkraftwerk Ihre <span class="inline-hightlight-orange">Stromrechnung weiter nach untern drücken</span>. Dazu kommt, dass an Ihrem Balkon eine etwas andere, aber ebenfalls günstige Ausrichtung der Solarmodule gegeben sein kann. Dann profitieren Sie davon, dass Ihr Balkonkraftwerk den meisten Strom genau dann produziert, wenn die PV-Anlage weniger erzeugt. Es besteht also die Chance, den <span class="inline-hightlight-orange">Stromverbrauch aus dem öffentlichen Netz um einiges zu senken</span>.

Darf man ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage betreiben?

Eine wichtige Frage in Bezug auf ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage besteht darin, ob der Betrieb beider in einem Haus oder auf einem Grundstück überhaupt zulässig ist. Hierzu sagt die Bundesnetzagentur ganz eindeutig, dass es kein Limit zur Anzahl installierter PV-Anlagen auf oder an einem Gebäude gibt.

Aber: Sie müssen darauf achten, dass die beim Netzbetreiber angemeldete Anschlussleistung an Solarstrom nicht überschritten wird.

Ist für das Balkonkraftwerk zusätzlich zur Solaranlage auf dem Dach eine Anmeldung erforderlich?

Ja. Grundsätzlich muss <span class="inline-hightlight-orange">jede PV-Anlage in Deutschland beim Netzbetreiber angemeldet sowie im Marktstammregister (MaStR) der Bundesnetzagentur eingetragen</span> werden. Das gilt auch für die zusätzliche Balkon-Solaranlage. Im Solarpaket I des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist zwar vorgesehen, dass zumindest die Anmeldung des Balkonkraftwerks beim Netzbetreiber ab 2024 wegfällt. Aktuell ist aber beides erforderlich.

Ein entscheidender Faktor bei der Anmeldung ist, in welcher Konstellation die Mini-Solaranlage zur PV-Anlage hinzu kommt. Hierbei kommen vier Varianten infrage, die sehr unterschiedliche Anforderungen stellen und Auswirkungen haben können:

  • das Balkonkraftwerk erweitert eine PV-Anlage, die innerhalb der letzten 12 Monate in Betrieb genommen wurde
  • das Balkonkraftwerk erweitert eine PV-Anlage, die laut Eintrag im MaStR länger als 12 Monate in Betrieb ist
  • das Balkonkraftwerk wird parallel zur PV-Anlage ohne Anmeldung zur Erstattung einer Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) betrieben
  • das Balkonkraftwerk wird parallel zur PV-Anlage mit EEG-Anmeldung betrieben

Balkonkraftwerk als Erweiterung zur PV-Anlage

Werden PV-Anlage und Balkonkraftwerk gleichzeitig errichtet, können beide oft in einem Konzept zusammengeführt werden. Kommt das Balkonkraftwerk aber später hinzu, kann die Integration eine technische Herausforderung sein. Zunächst einmal muss sichergestellt sein, dass alle Elementen beider Anlagen bezüglich ihrer <span class="inline-hightlight-orange">technischen Daten sowie ihrer Leistung aufeinander abgestimmt</span> sind.

Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen sind:

Kann ich den vorhandenen Wechselrichter für PV-Anlage und Balkonkraftwerk verwenden?

Der Wechselrichter muss für die Leistung der PV-Anlage plus der des Balkonkraftwerks ausgelegt sein. Ist sein Eingangsspannungsbereich jedoch präzise auf die Solaranlage abgestimmt, muss der Wechselrichter gegen ein größeres Modell ausgetauscht werden, wenn eine Mini-PV-Anlage hinzu kommt.

Besteht eine ausreichende Absicherung des Stromnetzes?

Der Stromkreislauf, der mit Solarstrom versorgt wird, muss angemessen abgesichert sein. Oft ist diese Absicherung nur genau für die Nennleistung der PV-Anlage vorhanden. Kommen nun bis zu 600 Watt oder wahrscheinlich ab 2024 sogar maximal 800 Watt durch das Balkonkraftwerk hinzu, muss die Absicherung angepasst werden.

Anpassungskosten für Erweiterung einer Photovoltaikanlage können hoch sein

Die eventuelle Neuanschaffung eines Wechselrichters sowie die Überprüfung und in vielen Fällen erforderliche Anpassung des Stromnetzes durch einen Elektriker können <span class="inline-hightlight-orange">mit erheblichen Kosten verbunden</span> sein. Oft sind sie so hoch, dass die Erweiterung einer PV-Anlage durch ein Balkonkraftwerk allein aus diesen Gründen nicht selten unrentabel ist.

Aber es gibt noch mehr zu bedenken, wenn es um eine Erweiterung von Solaranlagen geht:

Welchen Einfluss kann die Erweiterung der PV-Anlage auf die Einspeisevergütung haben?

Das Datum der Inbetriebnahme spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage. Der an diesem Tag gültige EEG-Vergütungssatz bleibt nämlich für die nächsten 20 Jahre bestehen.

Tendenziell jedoch sinkt diese Einspeisevergütung. Bekamen Betreiber einer PV-Anlage Anfang 2020 noch rund 10 ct/kWh, sind es heute nur noch 8,2 ct/kWh bei Anlagen bis 10 kWp. Sind die Photovoltaikanlagen größer, ist die Vergütung noch niedriger.

Bei einer Erweiterung durch ein Balkonkraftwerk sollte es so sein, dass sich die Einspeisevergütung an dem Satz orientiert, welcher bei der Inbetriebnahme der schon bestehenden PV-Anlage galt. Das trifft aber nur dann zu, wenn die ursprüngliche Solaranlage <span class="inline-hightlight-orange">nicht mehr als 12 Monate vor der Erweiterung</span> durch das Balkonkraftwerk in Betrieb genommen wurde. Entscheidend ist dabei das im Marktstammregister vermerkte Datum. Außerdem müssen sich <span class="inline-hightlight-orange">beide am selben Gebäude sowie auf dem gleichen Grundstück</span> befinden.

Vorsicht, wenn die Inbetriebnahme der PV-Anlage länger als 12 Monate zurückliegt

Wurde indes die Solaranlage mehr als 12 Monate vor dem Balkonkraftwerk in Betrieb genommen, gilt die Kombination beider nicht mehr als Erweiterung einer vorhandenen, sondern als komplett neue Photovoltaikanlage. Folge ist, dass das Datum der Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks für die Festsetzung der gesamten Einspeisevergütung für die kommenden 20 Jahre maßgeblich ist. Es kann also sein, dass <span class="inline-hightlight-orange">nach der Installation der Mini-Photovoltaikanlage die EEG-Vergütung deutlich niedriger ist als vorher</span>.

Möglich ist aber auch der umgekehrte Fall: Vom 01.01.2021 bis zum 01.10.2022 lag die Einspeisevergütung nach EEG nämlich unterhalb des heutigen, noch bis zum 31.01.2024 gültigen Wertes. Falls Sie also Ihre Solaranlage bei einer Einspeisevergütung von weniger als 8,2 ct./kWh in Betrieb genommen haben, kann es sich zumindest bis Februar 2024 lohnen, das Balkonkraftwerk erst nach etwas über 12 Monaten hinzuzufügen.

Ist es möglich, das Balkonkraftwerk unabhängig von der PV-Anlage zu betreiben?

Eine Alternative zum zusammengefassten Betrieb von PV-Anlage und Balkonkraftwerk kann sein, letzteres als separate Ergänzung zu nutzen. Schließlich sind Balkonkraftwerke Plug-In-Anlagen, die meist im Set inklusive ein oder zwei PV-Modulen, Wechselrichter, Kabel und Stecker für die Steckdose angeboten werden. Die Installation ist so einfach, dass sie selbst von technisch weniger Versierten vorgenommen werden kann.

Allerdings muss auch ein unabhängig genutztes Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber sowie im Marktstammregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Dabei gilt jedoch ein vereinfachtes Verfahren, für das keine Installation oder ein Inbetriebnahmeprotokoll durch eine Elektrofachkraft vorgeschrieben ist.

Dennoch ist es empfehlenswert, vor der Installation des Balkonkraftwerks die <span class="inline-hightlight-orange">Absicherung des Stromkreises, an den es angeschlossen werden soll, durch einen Elektriker überprüfen</span> zu lassen. Wer ganz sicher gehen will, kann das Balkonkraftwerk statt über einen Schuko-Stecker über einen speziellen Wieland-Stecker mit dem Stromnetz verbinden. Für die Installation der dafür erforderlichen Steckdose muss allerdings ein Elektriker beauftragt werden.

Immerhin kann das getrennt von der PV-Anlage angeschlossene Balkonkraftwerk weitere 600 Watt beziehungsweise in Zukunft wahrscheinlich sogar 800 Watt Strom aus Solarenergie beitragen und so manchen Extra-Strombedarf decken.

Einspeisevergütung bei unabhängigem Betrieb von PV-Anlage und Balkonkraftwerk

Wer ein Balkonkraftwerk installiert, nimmt meist keine EEG-Anmeldung vor, um eine Einspeisevergütung durch die Mini-Solaranlage zu erhalten. Dafür müsste ein Elektriker in Anspruch genommen werden. Außerdem sind die zu erwartenden Erträge im Vergleich zum Aufwand für die Anmeldung zu gering. Einfacher ist es, über den Eigenverbrauch hinaus produzierten Strom ohne Vergütung einzuspeisen.

Anders sehen die Dinge aus, wenn bereits eine PV-Anlage installiert ist. Zur Subventionierung durch die EEG-Vergütung wird sie meist mit Ihrer Nennleistung angemeldet. Kommt aber ein unabhängiges Balkonkraftwerk hinzu, wird auch der von ihm <span class="inline-hightlight-orange">eingespeiste Strom erfasst und vergütet</span>.

Dabei kann es vorkommen, dass bei der Einspeisung die Nennleistung der PV-Anlage überschritten wird. <span class="inline-hightlight-orange">In diesem Fall würde ein Subventionsbetrug vorliegen</span>. Das Risiko, dass das geschieht, ist zwar sehr gering. Aber bei Rechtsfragen ist es keine gute Idee, die eigene Risikobereitschaft unter Beweis zu stellen.

Besser ist es, einen Zwischenzähler zu installieren, der die Einspeisung durch das Balkonkraftwerk von der durch die PV-Anlage trennen kann. Möglich ist ebenfalls, von einem Elektriker für das Balkonkraftwerk eine separate EEG-Umlage anmelden zu lassen. Beides jedoch kostet Geld und wirkt sich ungünstig auf die Rentabilität des Balkonkraftwerks aus.

Stellenweise unklare Rahmenbedingungen

In der Praxis jedoch kann es im Moment aufgrund unklar formulierter Regeln zu Unstimmigkeiten kommen. So sind zum Beispiel Fälle bekannt, dass eine Netzbetreiber ein Balkonkraftwerk, dass unabhängig von der PV-Anlage installiert werden soll, <span class="inline-hightlight-orange">als nicht EEG-umlagefähig ansieht</span>. Damit ist die zusätzliche EEG-Anmeldung nicht möglich.

Vorkommen kann auch, dass der Netzbetreiber darauf besteht, einen zusätzlichen Zähler zu installieren, um die vergütungsfreie und vergütete Einspeisung getrennt zu erfassen. Wenn dieser Zähler den Kostenrahmen sprengt, kann es erforderlich werden, <span class="inline-hightlight-orange">komplett auf die EEG-Umlage zu verzichten</span>. Damit verzichten Sie jedoch vollständig auf eine Vergütung von eingespeistem Strom.

Im Solarpaket I sind einige Strategien formuliert, um eindeutige Regeln zu schaffen. So sollen Balkonkraftwerke und PV-Anlagen auf einem Grundstück <span class="inline-hightlight-orange">rechtlich entklammert werden</span>, wodurch eine bessere Erfüllbarkeit von technischen Anforderungen entstehen soll. Noch aber besteht Klärungsbedarf darüber, wie mögliche neue Regeln ausgestaltet werden können.

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